Bestimmungen bei Schneefall oder Frost

Das Rathaus von Brissago

Unter Bezugnahme auf Artikel 107 und Artikel 192 des LOC und alle anderen anwendbaren Rechtsvorschriften erließ sie Mitteilungen im Vorgriff auf möglichen Schneefall oder Frost.

1. Es ist verboten, auf der öffentlichen Straße oder auf den Bürgersteigen den Schnee abzulegen, der aus der Räumung von Privateigentum stammt und sich vor ihnen angesammelt hat.

2. Bei Schneefall oder auch bei drohendem Schneefall ist das Parken von Fahrzeugen am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen verboten. Die Gemeinde lehnt jede Verantwortung für Schäden an Fahrzeugen ab, die durch den regulären Schneeräumdienst oder durch die Zwangsentfernung von Fahrzeugen verursacht werden.

3. Die Eigentümer von Gebäuden müssen die Dächer und Vordächer der Straßen und öffentlichen Plätze mit Schneeschindeln oder anderen Maßnahmen ausstatten, um den Fall von Schnee oder Eisplatten auf der öffentlichen Straße zu vermeiden. Die Eigentümer bleiben für alle Schäden verantwortlich, die durch den Fall von Schnee und Eis von den Dächern und Unterständen ihrer Gebäude an Menschen, Tieren oder Dingen verursacht werden.

4. Es ist verboten, Wasser auf Straßen, Gehwegen, Stufen usw. in der Regel während der Wintersaison und insbesondere dann auslaufen zu lassen, wenn die Frostgefahr nicht ausgeschlossen ist.

5. Die Gurte und Tore müssen so geschützt sein, dass sie dem Schneedruck standhalten, der durch die für die Evakuierung verwendeten Mittel verursacht wird. Andernfalls lehnt die Stadt jede Verantwortung für Schäden ab.

6. Jeder Verstoß gegen die vorgenannten Verordnungen wird entsprechend der kommunalen und kantonalen Gesetzgebung verfolgt.

Nähere Angaben entnehmen Sie bitte den jeweiligen Gemeindeverordnungen.

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